Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der frogfish surveillance GmbH, Version 09/22 (Seite 1)
Einleitende Bedingungen
§1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten in ihrer
jeweils aktuellen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der
frogfish surveillance GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt). Dem Kunden ist bekannt, dass die
aktuelle Fassung auf der Homepage www.frogfish.de eingesehen und
abgerufen werden kann. Sie gilt somit als bekannt gegeben. Auf Verlangen wird
dem Kunden die jeweils aktuelle Fassung von der frogfish surveillance GmbH übersandt.
Der Kunde erkennt diese mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung an.
(2) Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
Geschäftskunden sind alle Unternehmer sowie juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des §
310 Abs. 1 BGB.
Kunde i.S.d. AGB sind ausschließlich Geschäftskunden.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil und auch nicht anerkannt, auch nicht in Teilen, es sei denn,
ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dem formularmäßigen
Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich
widersprochen.
- 2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der Gesellschaft sind unverbindlich und freibleibend. Technische
Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung einer Ware und/oder Leistung erklärt der Kunde verbindlich,
die bestellte Ware und/oder Leistung erwerben zu wollen und die AGB
anzuerkennen. Im Falle des Vertragsschlusses über unseren Onlineshop erklärt
der Kunde mit dem Anklicken des „Bestellen-Buttons“ verbindlich, den Inhalt
des Warenkorbs unter Einbeziehung unserer jeweils aktuellen AGB, welche
dem Kunden als PDF-Datei ausdruckbar auf unserer Homepage zur Verfügung
stellen, erwerben zu wollen. Bestellungen des Kunden sind Angebote zum
Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Der Kunde ist zwei Wochen an
seine Bestellung gebunden. Die Gesellschaft behält sich vor, das Angebot innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme
kann entweder ausdrücklich mindestens in Textform im Sinne des § 126b BGB
oder durch Beginn mit der Bearbeitung der Bestellung bzw. Auslieferung der
Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Bestellt der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege, wird
die Gesellschaft den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
Im Rahmen des Bestellvorgangs liegt das Risiko einer nicht aufklärbaren,
fehlerhaften Übermittlung beim Kunden. Die Zugangsbestätigung kann mit der
Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Gesellschaft. Dies gilt nur
für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Gesellschaft zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem
Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich informiert. Eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
(5) Sofern der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege
bestellt, wird der Vertragstext von der Gesellschaft gespeichert und dem Kunden auf
Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
(6) Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der
Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für
Änderungen dieser Schriftformklausel. Erfolgte der Vertragsschluss auf
elektronischem Wege, können Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages
zunächst in gleicher Weise erfolgen. Die Änderung oder Ergänzung ist aber erst
wirksam, nachdem sie vom jeweils anderen Vertragspartner per Fax oder E-Mail
bestätigt wurde oder die Gesellschaft nach den geänderten oder ergänzten
Bedingungen den Vertrag erfüllt.
(7) Bei dem Abschluss von Verträgen, bei welchen die Gesellschaft lediglich als
Vermittler auftritt, wird der Vertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter geschlossen. Soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen
nach Auftragseingang bei die ihm übersandten Vertragsunterlagen
unterschrieben zurück sendet, wird der Auftrag storniert.
(8) Wir bitten alle Kunden, sich ihre Bestellungen und die Bestätigungsmail zu Ihrer
eigenen Sicherheit auszudrucken. wir speichern diese auch, können aber den
Text bei der Masse an eingehenden Bestellungen nicht abrufbar machen.
Vertragssprache ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
deutsch.
3 Liefer- und Leistungsumfang
Die von der Gesellschaft gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen
werden in der Annahmeerklärung festgelegt. Hierbei wird eine Auswahl der
nachfolgenden Liefer- und Leistungsvarianten getroffen. Die nachfolgenden
Besonderen Bedingungen zu den verschiedenen Liefer- und Leistungsvarianten
(Nr. II bis V) finden nur insoweit Anwendung, als die jeweiligen Liefer- und
Leistungsvarianten Gegenstand des Vertragsverhältnisses sind.
4 Nutzung unseres B2B-Onlineshops „
(1) Nach erfolgreicher Kundenanlage erhält der Kunde Login-Daten für den B2B-
Onlineshop.
(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass erteilte Login-Daten nicht an nicht berechtigte
Dritte weitergegeben werden. Er wird regelmäßig die von ihm vergebenen Rechte
für die einzelnen Mitarbeiter-Logins überprüfen. Sämtliche Bestellungen, die über
die Login-Daten des Kunden getätigt werden, gelten als durch den Kunden
ausgelöst.
(3) Die Gesellschaft rechnet die Leistung gesondert gegenüber dem Kunden ab.
Es gelten hierfür die mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen.
(4) Die Verantwortung für die korrekte Eingabe der Daten wie z.B. der
Lieferanschrift des zu beliefernden Endkunden, liegt allein beim Kunden.
(5) Für nicht am Lager aktuell verfügbare Artikel wird im Onlineshop ein
unverbindliches „voraussichtliches Lieferdatum“ angezeigt. Wir bemühen uns,
können jedoch nicht gewährleisten oder die Haftung dafür übernehmen, dass
die Artikel zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wieder in unserem Lager verfügbar
sind.
(6) Wird „Expresslieferung“ vereinbart, schuldet die Gesellschaft die Übergabe der
Waren an den Transportdienstleister zur Versendung per Express. Wir haften
jedoch nicht für den rechtzeitigen Zugang der Ware beim Kunden.
- Besondere Bedingungen für die Lieferung von Hardware
- 5 Liefergegenstand und Lieferfristen
(1) Die von der Gesellschaft zu liefernde Hardware wird in der Leistungsbeschreibung der Annahmeerklärung abschließend beschrieben.
(2) Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung
rechtzeitiger Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen
Verpflichtungen des Kunden.
(3) Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt,
gelten diese als Vorleistungen.
(4) Die schriftlich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Tag
der Bestätigung der Bestellung durch die Gesellschaft, jedoch nicht vor Klärung
aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der
eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Kunden innerhalb der
Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes
verlängern die Lieferfrist entsprechend. Die vereinbarten Liefer- und
Leistungstermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung
aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.
(5) Die Wahl des Versandweges und –mittels ist der Gesellschaft überlassen,
soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
(6) Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der vertraglichen Lieferzeit
zulässig und können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden. - 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gesellschaft behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine
Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im
Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und
dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der
Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln. Die Gesellschaft ist unverzüglich zu unterrichten, falls die
Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhandenkommt sowie
im Falle einer Verlegung der Wohn- oder Geschäftsräume des Kunden. Verletzt
der Kunde die hier genannten Pflichten, so kann die Gesellschaft den Rücktritt vom
Vertrag erklären und die Waren heraus verlangen. Im Falle des
Zahlungsverzugs des Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, die Vorbehaltsware an
sich zu nehmen und hat zu diesem Zweck das Recht, den Betrieb des Kunden zu
betreten. Die Rücknahme der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Die Gesellschaft wird die Vorbehaltsware bestmöglich verwerten und den aus der
Verwertung erzielten Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung auf bestehende Ansprüche anrechnen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu
veräußern. Er tritt der Gesellschaft bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten
erwachsen. Die Gesellschaft nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der
Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Widerruf ist
nur zulässig, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.
(3) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen
und im Auftrag der Gesellschaft. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der
Gesellschaft gehörenden, Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil
einer neuen Sache wird, so erwirbt die Gesellschaft an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der Gesellschaft gelieferten Ware zu
den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen, der Gesellschaft nicht gehörenden Sachen, vermischt wird. In beiden Fällen
wird der Kunde die Sache kostenlos für die Gesellschaft verwahren. Der
Miteigentumsanteil der Gesellschaft bestimmt sich in beiden Fällen nach dem
Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Verkaufswert der
neuen Sache. Für die Veräußerung der neuen Sache gilt Abs. (1) entsprechend,
wobei der dem Miteigentumsanteil der Gesellschaft entsprechende Teil der
Forderung abgetreten wird.
(4) Übersteigt der Wert der beim Kunden vorhandenen Vorbehaltsware zuzüglich
dem Wert der an die Gesellschaft abgetretenen Forderungen die Summe der Gesellschaft gegen den Kunden zustehende Forderungen um mehr als 50%, hat die Gesellschaft einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freizugeben.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist die Gesellschaft
berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen
Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde
weist der Gesellschaft nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.
- 7 Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der
Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Das gilt
auch dann, wenn die Gesellschaft die Installation übernommen hat. Ist die Ware vom
Kunden bei der Gesellschaft abzuholen oder verzögert sich die Absendung der Ware
durch ein Verhalten des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Nimmt der Kunde die Ware oder Leistung nicht an, obwohl sie ihm von der
Gesellschaft vertragsgemäß angeboten wird, so befindet er sich in Annahmeverzug.
Dieser steht der Übergabe gleich.
(3) Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug, ist die Gesellschaft nach Setzen
einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
(4) Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.
Eine solche wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Rechnung des
Kunden abgeschlossen.
- Besondere Bedingungen für Softwarelieferung und -erstellung
- 8 Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht im Einzelfall anders geregelt, überlässt die Gesellschaft dem Kunden
Software im maschinenlesbaren Objektcode nebst einer Anwenderdokumentation gemäß der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden nach Maßgabe der Annahmeerklärung ("Lizenzgegenstand").
(2) Die Gesellschaft räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, den
Lizenzgegenstand zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht
› die überlassene Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware
zu nutzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der
bisher verwendeten Hardware löschen;
› möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen
zeitgleich nutzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Softwarepaketen
erwerben;
› der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen
Mehrstations-Rechnersystems ist zulässig, wenn der Kunde entweder die
zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbindet
oder an die Gesellschaft eine besondere Netzwerkgebühr entrichtet, deren Höhe
sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Nutzer
bestimmt. Der Einsatz ist erst nach vollständiger Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
› die Dokumentation zu nutzen, um den Kunden bei der Nutzung der überlassenen Software zu unterstützen, sowie
› die überlassene Software durch Drittunternehmen (z.B. Systemintegratoren)
für den Kunden installieren, integrieren und implementieren zu lassen.
(3) Der Kunde darf den Lizenzgegenstand nur insoweit vervielfältigen, als die
jeweilige Vervielfältigung für die Erreichung des sich aus dem Vertrag
ergebenden Nutzungszwecks unerlässlich ist. Das Vervielfältigungsrecht
umfasst das Recht,
› der Installation der Software vom Originaldatenträger auf den
Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms
in den Arbeitsspeicher;
› Kopien der überlassenen Software, die auf Serversystemen laufen, in
angemessener Zahl anzufertigen, um die maximale Zahl der vereinbarten
Nutzer zu unterstützen,
› Kopien der überlassenen Software, die auf Personal Computern der Nutzer
laufen, für die maximale Zahl benannter Nutzer unter der Voraussetzung
anzufertigen, dass jeder dieser Nutzer nur eine Kopie dieser Programme
gleichzeitig nutzt,
› Kopien des Lizenzgegenstands ausschließlich für Sicherungszwecke
anzufertigen. Es darf grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie
angefertigt und aufbewahrt werden, sie ist als solche der überlassenen
Software zu kennzeichnen sowie
› Kopien der Online-Hilfe der Dokumentation in angemessener Zahl
anzufertigen, um die Nutzer zu unterstützen.
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software
sowie die Dokumentation zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger
sowie Sicherungskopien sind an einem gegen unberechtigten Zugriff Dritter
gesicherten Ort aufzubewahren.
(4) Ein Recht des Kunden zur Übersetzung, Bearbeitung oder anderen
Umarbeitung des Lizenzgegenstands bedarf stets ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der überlassenen
Software durch Dekompilierung, Disassemblierung, Zurückentwicklung
(Reverse Engineering) oder in sonstiger Weise zu generieren, es sei denn, dies
ist gesondert schriftlich vereinbart. Dies gilt nicht, soweit die Generierung des
Quellcodes der Fehlerbeseitigung durch den Kunden dient und dem Kunden
eine Fehlerbeseitigung auf andere Weise, insbesondere durch Beauftragung der
Gesellschaft, nicht möglich ist. Die Gesellschaft wird dem Kunden auf Anforderung gegen Erstattung der anfallenden Kosten die der Gesellschaft zugänglichen Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Interoperabilität zwischen der überlassenen Software und anderen Programmen herzustellen.
(5) Der Kunde ist außerhalb der Absätze (2) und (3) nicht berechtigt, den
Lizenzgegenstand zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Er ist jedoch berechtigt,
das erworbene Vervielfältigungsstück der Software insgesamt einschließlich
der dazugehörigen Dokumentation auf Dauer an Dritte zu veräußern oder zu
verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich schriftlich mit der Geltung
der vorliegenden Bestimmung über Nutzungsrechte auch ihm gegenüber
einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem Empfänger
sämtliche Softwarekopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener
Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten.
Durch die Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Softwarenutzung. Eine
Überlassung des Lizenzgegenstands an Dritte auf Zeit ist grundsätzlich zulässig,
soweit dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des
Leasings geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden
Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der
überlassende Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich vorhandener
Sicherungskopien übergibt oder nicht übergebene Kopien vernichtet. Für die
Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden kein
eigenes Recht zur Nutzung zu. Der Kunde wird die Gesellschaft über die geplante
Weitergabe des erworbenen Vervielfältigungsstücks der Software an einen
Dritten 60 Tage im Voraus schriftlich unterrichten.
(6) Soweit der Kunde aufgrund abweichender schriftlicher Regelung in der
Annahmeerklärung ein ausschließliches Nutzungsrecht an von der Gesellschaft nach
dem jeweiligen Vertrag zu erstellenden Software und sonstigen
Arbeitsergebnissen erworben hat, ist die Gesellschaft berechtigt, zur Erstellung der
Software und sonstigen Arbeitsergebnisse verwandtes eigenes Wissen oder
eigenes Wissen seiner Mitarbeiter sowie benutzte Werkzeuge und Verfahren,
die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder
geeignet sind, für die Zwecke seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Dies gilt nicht
für solches Wissen, das sich ausschließlich auf Besonderheiten des
Geschäftsbetriebs des Kunden bezieht.
(7) Der Kunde ist berechtigt, die Herausgabe des Quellcodes an derjenigen
Software zu verlangen, an der er ein ausschließliches Nutzungsrecht von der
Gesellschaft erworben hat, wenn und soweit dieser Quellcode sich im Besitz und in
der Verfügungsbefugnis der Gesellschaft befindet und die Herausgabe mit der
Annahmeerklärung vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, diesen
Quellcode nur für die Zwecke des eigenen Geschäftsbetriebs und des
Geschäftsbetriebs von im Sinne von §15 AktG verbundenen Unternehmen zu
nutzen. Der Kunde darf den Quellcode an Dritte nur herausgeben oder auf
andere Art und Weise zugänglich machen, um durch Pflege, Weiterentwicklung
oder sonstige Bearbeitung die künftige Nutzung der jeweiligen Software für die
vorgenannten Zwecke unabhängig von der Gesellschaft sicherzustellen. Im Übrigen
ist der Kunde verpflichtet, den Quellcode vertraulich zu behandeln. Er hat den
Dritten, an den er den Quellcode herausgeben will, gleichermaßen zur
Vertraulichkeit zu verpflichten.
(8) Ergänzend zu dieser Nutzungsbestimmung gelten die Nutzungs-bestimmungen
der Hersteller der von der Gesellschaft gelieferten Software, soweit sie der
vorliegenden Nutzungsbestimmung nicht widersprechen und soweit sie diesen
Bedingungen beigefügt sind. - 9 Installation
(1) Die Installation gelieferter Software erfolgt grundsätzlich durch den Kunden.
Die Installation hat auf der Grundlage der mitgelieferten Unterlagen und der
Programmdokumentation zu erfolgen.
(2) Die Gesellschaft erbringt die Installation der Software aufgrund gesonderter
schriftlicher Vereinbarung gegen Aufwandsvergütung auf der Grundlage der
jeweils aktuellen Preisliste der Gesellschaft.
10 Mitteilungen über die Nutzer und die eingesetzte Hardware
(1) Der Kunde wird der Gesellschaft auf Anforderung, jedoch nicht häufiger als einmal
jährlich, eine schriftliche Aufstellung mit der Zahl der Nutzer des
Lizenzgegenstands und Angaben zu den Einsatzorten und Modellen der
Hardware, auf der die genutzte Software eingesetzt wird, übergeben.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands
durch den Kunden einmal jährlich auf eigene Kosten zu überprüfen und dafür
den jeweiligen Softwarehersteller hinzuziehen zu lassen. Die Gesellschaft wird eine
solche Überprüfung mindestens drei Wochen im Voraus ankündigen. Die
Überprüfung wird während der üblichen Geschäftszeiten beim Kunden
durchgeführt und darf dessen Geschäftsablauf nicht unbillig behindern.
(3) Der Kunde hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die
Einhaltung der ihm nach den vorstehenden Absätzen dieser Bestimmung
obliegenden Informationsverpflichtungen sicherzustellen. Die Gesellschaft ist
berechtigt, vom Kunden erhaltene oder durch die Überprüfung nach Abs. (2)
gewonnene Informationen ganz oder teilweise im erforderlichen Umfang an den
jeweiligen Softwarehersteller weiterzugeben.
(4) Ergibt eine nach Abs. (2) vorgenommene Überprüfung, dass der Kunde zu
niedrige Lizenzvergütungen bezahlt hat, so hat die Gesellschaft gegen den Kunden
einen sofort fälligen Anspruch auf Nachzahlung der Lizenzvergütungen auf der
Grundlage der ursprünglich für den Lizenzgegenstand vereinbarten Preise.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Fertigt der Kunde vertragswidrig Kopien des Lizenzgegenstands, ist die Gesellschaft unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, hierfür die übliche
Lizenzvergütung zu verlangen.- 11 Haftung, Viren
(1) Die Nutzung der Software einschließlich des Herunterladens oder dem
sonstigen Erhalt von Informationen und Daten durch den Kunden erfolgt in der
alleinigen Verantwortung des Kunden sofern nicht wegen Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die Haftung der Gesellschaft für jegliche
Schäden, die sich aus der Nutzung der Software ergeben, insbesondere
Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn, Verlust oder Manipulation durch
Dritte von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden, ist
ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, bei Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden.
(2) Obschon die Gesellschaft sich stets bemüht, die Software virenfrei zu halten, kann die Gesellschaft keine Virenfreiheit garantieren und übernimmt daher auch keine entsprechende Haftung. Dem Kunden wird daher vor dem Herunterladen von
Informationen empfohlen, selbst für angemessene Schutzmaßnahmen zu
sorgen und sicher zu stellen, dass angemessene Sicherheitsvorrichtungen
vorhanden sind, bevor er Informationen aus der Software herunterlädt.
Gleichermaßen wird der Kunde alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen und
Schutzvorrichtungen verwenden, um keine Viren auf die Software zu
übertragen.
- Allgemeine Bedingungen
§12 Abnahme von Werkleistungen
Soweit es sich bei den IT-Leistungen der Gesellschaft um Werkleistungen handelt,
bedürfen diese der Abnahme nach Maßgabe dieser Bestimmung. Dies gilt nicht
für von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere Beratungs-
und sonstige Unterstützungsleistungen, es sei denn, in der Annahmeerklärung
ist die Abnahmebedürftigkeit ausdrücklich bestimmt.
(1) Die Gesellschaft wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Lieferung oder
Leistung jeweils schriftlich mitteilen.
(2) Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang
der Mitteilung, führen der Kunde und die Gesellschaft für eine Dauer von
mindestens 14 Tagen eine Abnahmeprüfung durch. Falls ein Testplan
Vertragsbestandteil ist, hat die Abnahmeprüfung nach dessen Maßgabe zu
erfolgen.
(3) Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und
ggf. im Testplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten,
Arbeitsplätze, Geräte, Testfälle u.a. zur Verfügung. Der Kunde wird der Gesellschaft
die Testfälle, mit denen die ordnungsgemäße Leistungserbringung überprüft
werden soll, unter Angabe von Zweck, Eingaben und erwarteten
Systemreaktionen für die Qualitätssicherung in schriftlicher Form übergeben.
Gleichzeitig wird der Kunde der Gesellschaft die zu diesen Abnahmetests
erforderlichen Testdaten in geeigneter Form übergeben.
(4) Bei der Abnahme festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung sind nach
folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
(a) Fehlerklasse 1
Der Fehler führt dazu, dass die abzunehmende Leistung oder wichtige Teile
dieser Leistung nicht genutzt werden können.
(b) Fehlerklasse 2
Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche
Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden
zuzumutende Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden
können.
(c) Fehlerklasse 3
Sonstige Fehler.
(5) Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der
Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die
Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der
Gewährleistung zu beheben.
(6) Über die Abnahmeprüfung wird die Gesellschaft ein schriftliches Protokoll
anfertigen, dessen Richtigkeit die vom Kunden mit der Abnahme beauftragten
Mitarbeiter durch Unterzeichnung zu bestätigen haben. In dem Protokoll sind
alle festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, beschrieben und die
Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufgeführt. Weist
das Protokoll keine die Abnahme hindernden Fehler aus, so gelten die geprüften
Leistungen auch dann als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von 14
Tagen nach Vorlage des Protokolls weder das Protokoll unterzeichnet, noch
schriftlich die Abnahme verweigert hat.
(7) Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt
an die Stelle der Abnahme ihre Vollendung.
(8) Die Gesellschaft kann Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Eine Teilabnahme kann etwa erfolgen nach:
› Abschluss einer in sich abgeschlossenen Phase der Werkerstellung oder
› Erbringung in sich abgeschlossener, in sich funktionsfähiger Leistungsteile.
Für Teilabnahmen gelten die Bestimmungen über die Abnahme entsprechend.
Soweit Teilabnahmen vorgesehen sind, ist die Gesellschaft berechtigt, weitere
Teillieferungen oder Teilleistungen zurück zu halten, solange der Kunde mit der
Abnahme von Teillieferungen oder Teilleistungen oder der Bezahlung
abgenommener Teillieferungen oder Teilleistungen in Verzug ist.
- 13 Gewährleistung bei Werkleistungen
(1) Soweit die Gesellschaft im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Werkleistungen
erbringt, leistet die Gesellschaft Gewähr innerhalb einer Frist von einem Jahr nach
Maßgabe dieser Bestimmung.
(2) Weist eine Werkleistung der Gesellschaft einen Mangel auf, so kann der Kunde
binnen angemessener Frist Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt
nach Wahl der Gesellschaft durch Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen
Werkes. Software, welche nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Beschaffenheit besitzt oder für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist,
wird nach Wahl der Gesellschaft je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die
Lieferung einer verbesserten Software-Version ersetzt oder durch Hinweise zur
Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Fehlers beseitigt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft erkennbare Störungen oder Mängel
unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für verspätete Entstörung oder
Mängelbeseitigung tritt nur ein, soweit der Kunde die erkennbare Störung oder
den erkennbaren Mangel pünktlich angezeigt hat. Mängelrügen sind mit einer
nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit
möglich, unter Angabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen,
Hardkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen
unverzüglich nach Erkennbarkeit an die Gesellschaft zu übermitteln.
(4) Hat der Kunde die Störung oder den Mangel zu vertreten oder liegt eine vom
Kunden gemeldete Störung oder ein gemeldeter Mangel nicht vor, ist die
Gesellschaft berechtigt, ihre durch die Mängelbeseitigung oder versuchte
Mängelbeseitigung entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(5) Die Gewährleistung der Gesellschaft erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch
äußere Einflüsse oder durch ein Nichteinhalten der für die Nutzung des
Leistungsgegenstands der Gesellschaft vorgegebenen Nutzungsbedingungen
verursacht werden. Sie entfällt, soweit der Kunde den Leistungsgegenstand
ohne Zustimmung der Gesellschaft selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es
sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen
verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht
unzumutbar erschwert wird.
(6) Die Gesellschaft kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde an sie die
vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, welcher der wirtschaftlichen
Bedeutung des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt
hat.
(7) Der Kunde hat das Recht, nach Setzung einer angemessenen Frist zur
Nacherfüllung und nach Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung
vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung oder
Schadenersatz zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt
frühestens nach zwei erfolglosen Mangelbeseitigungsversuchen vor. Im Übrigen
gilt die nachfolgende Haftungsbestimmung gemäß § 22. - 14 Gewährleistung sowie Untersuchungs- und Rügepflichten bei Kauf
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Des Weiteren
hat der Kunde die Ware auch vor einer Verbringung zu seinem Kunden und dem
Einbau in ein System des Kunden soweit möglich auf ihre Funktionsfähigkeit zu
untersuchen. Die Regelungen des § 445a Abs. 1 und Abs. 2 BGB werden
abbedungen.
(2) Die Gesellschaft leistet für Mängel der Ware zunächst nach Wahl der Gesellschaft
Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nachbesserung gilt frühestens nach dem
zweiten Versuch als gescheitert. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
(4) Der Kunde muss der Gesellschaft offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch
spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Empfang der Ware,
verdeckte Mängeln spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung schriftlich
anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den
Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt
die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der
mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft die Vertragsverletzung
arglistig verursacht hat.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Bei gebrauchten Sachen ist die
Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt
nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie der Gesellschaft zurechenbaren Schäden an Leben, Körper
und der Gesundheit, bei der Nichterfüllung selbständiger Garantien und wenn
der Gesellschaft Arglist vorwerfbar ist.
(7) Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
des Herstellers und die zusätzlichen Angaben der Gesellschaft in der
Annahmeerklärung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(8) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Gesellschaft lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Gesellschaft grundsätzlich nicht.
(10) Es gelten die jeweils aktuellen Retourenbedingungen sowie die
Anlieferrichtlinie der Gesellschaft. Diese sind in der jeweils aktuellen
Fassung einzusehen im Internet unter www.frogfish.de. Auf Verlangen wird dem Kunden die aktuelle Fassung übersandt.
(11) Für jeglichen Datenverlust des Kunden auf bei der frogfish surveillance GmbH gekauften
Speichermedien (Computer, Notebooks, Festplatten, Speichermedien etc.)
haftet die frogfish surveillance GmbH nicht, es sei denn dieser beruht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von ffrogfish surveillance GmbHs.
15 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder
seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der
Annahmeerklärung anders festgelegt, für die Gesellschaft kostenlos erbracht
werden.
(2) Der Kunde wird der Gesellschaft unverzüglich sämtliche Informationen zukommen lassen, die Gesellschaft für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde wird Gesellschaft außerdem während der Laufzeit dieses
Vertragsverhältnisses über jede wesentliche Änderung unterrichten. Hierzu
zählt insbesondere der Wechsel eines Geschäftsführers oder sonstigen
gesetzlichen Vertreters des Kunden.
(3) Der Kunde gewährt den für die Gesellschaft tätigen Personen bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung und hat ihnen zu den
notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt unverzüglich zu verschaffen.
(4) Der Kunde benennt der Gesellschaft eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern der
Gesellschaft während der Durchführung des Vertrags für alle Fragen zur Verfügung
steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung
abzugeben und Entscheidungen zu treffen. § 12 geht dieser Bestimmung vor.
(5) Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und
technisch einwandfrei und frei von schadenstiftender Software (z.B. Viren) sein.
Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der Gesellschaft allen daraus
entstehenden Schaden und stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen Dritter frei.
(6) Von allen der Gesellschaft übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der
Kunde Kopien, auf welche die Gesellschaft jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
(7) Der Kunde hat der Gesellschaft das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von
Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem
jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
(8) Der Kunde ist selbst für eine regelmäßige (z.B.: tägliche) Datensicherung
verantwortlich. Die Gesellschaft haftet nicht für Datenverluste und Schäden, die
durch eine ordnungsgemäße Datensicherung durch den Kunden vermieden
worden wären.
(9) Unfreie Sendungen werden nicht angenommen und unterliegen somit einer
Rücksendung durch den überbringenden Dienstleister.
(10) Sofern Endkundendaten an den Hersteller des verkauften Produktes gesandt
werden müssen, ist der Kunde verpflichtet, mit seinem Endkunden eine
entsprechende datenschutzgerechte Vereinbarung zur Datenübertragung zu
schließen.
16 Change-Request
(1) Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von der Gesellschaft
nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können von jedem Vertragspartner
dem jeweils anderen Vertragspartner vorgeschlagen werden. Der Vorschlag
muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(a) gegenständliche Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung,
(b) Begründung in fachlicher und IT-technischer Hinsicht,
(c) zu erwartende Auswirkungen auf den Ablauf- und Zeitplan und
(d) Aufwandsschätzung einschließlich des angefallenen und noch anfallenden
Aufwands für die Prüfung des Änderungs- und Ergänzungswunsches sowie die
Durchführung des Change-Request-Verfahrens.
(2) Der jeweils andere Vertragspartner hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu
gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen. Die
Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und
Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, die
Durchführung der Änderung oder Ergänzung abzulehnen, wenn sie entweder
technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßigem, der Gesellschaft nicht
zumutbarem Aufwand verbunden ist.
(3) Für die Mehraufwendungen, welche die Gesellschaft durch die Realisierung des
Änderungs- oder Ergänzungswunsches sowie durch die Durchführung des
Änderungs- und Ergänzungsverfahrens entstehen, hat die Gesellschaft Anspruch auf
eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der
jeweils aktuellen Preislisten der Gesellschaft.
- 17 Datenschutz
(1) Der Kunde und die Gesellschaft verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen
Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses
zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern
aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen
die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen
erforderlichen Form nachzuweisen.
(2) Die agierende Gesellschaft der Gesellschaft behält sich vor, im Einzelfall die Bonität, Identität des Kunden zu überprüfen. Sollten wir in Vorleistung treten (z.B.
Lieferung auf Rechnung), behalten wir uns vor, eine Bonitätsprüfung auf der
Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren durchzuführen, um unser
berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zahlungsfähigkeit unserer
Kunden zu wahren. Die für eine Bonitätsprüfung notwendigen
personenbezogenen Daten übermitteln wir gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an
folgenden Dienstleister:
„CRIF Bürgel-Chemnitz“ Richter GmbH & Co. KG, Zwickauer Str. 74, 09112
Chemnitz.
Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte enthalten (sog. Score-
Werte). Soweit Score-Werte in das Ergebnis der Bonitätsauskunft einfließen,
haben diese ihre Grundlage in einem wissenschaftlich anerkannten
mathematisch-statistischem Verfahren. In die Berechnung der Score-Werte
fließen unter anderem, aber nicht ausschließlich, Anschriftendaten ein. Das
Ergebnis der Bonitätsprüfung in Bezug auf die statistische
Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit verwenden wir zum Zwecke der
Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
Vertragsverhältnisses.
(3) Weitere Partner:
- CRIF Credit Solutions GmbH, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
- Creditsafe Deutschland GmbH, Schreiberhauerstr. 30, 10317 Berlin
- BISNODE D&B Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Str. 11, 64293 Darmstadt
- Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA,
Friedensallee 254, 22763 Hamburg
Der Kunde kann dieser Verarbeitung der Daten jederzeit durch eine Nachricht
an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegenüber der
vorgenannten Auskunftei widersprechen. Jedoch bleibt die Gesellschaft ggf.
weiterhin berechtigt, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies
zur vertragsgemäßen Zahlungsabwicklung erforderlich ist.
(4) Die agierende Gesellschaft der Gesellschaft behält sich vor, ein Kunden-Rating
durchzuführen. Um unseren Kunden einen angemessenen Kreditrahmen
einräumen zu können sowie ein der Bonität des Kunden entsprechendes
Zahlungsziel zu gewähren, führen wir ein internes Rating bezüglich des
Zahlungsverhaltens unserer Kunden durch. Mit dem Rating wird geprüft, ob ein
Unternehmen den Anforderungen des geschäftlichen Zahlungsverkehrs genügt.
Das Ergebnis der Bonitätsanalyse wird in einer Ratingeinstufung
zusammengefasst. Jede Ratingklasse entspricht einer bestimmten erwarteten
Ausfallwahrscheinlichkeit. Diese resultiert aus der Auswertung der Daten zu
monatlichen Umsätzen, des Bonitätsindexes von Ratingagenturen, Obligo aus
offenen Posten, Fälligkeiten, Zahlungszielabweichungen, Zahldauer sowie
Durchschnittswerte dieser Daten und Trends einschließlich Mahnstufen und
Rücklastschriften unter Anwendung statistischer Verfahren sowie einer
qualitativen Expertenanalyse. Insofern uns Kunden Jahresabschlüsse
bereitstellen, fließen auch diese Informationen in die Berechnung der
Ratingstufe ein. Das Ratingergebnis wird mit jedem Zahlungsvorgang des
Kunden aktualisiert.
Tragweite und Auswirkungen des Ratings für den Betroffenen
Nach dem Grundsatz: Je besser die Bonität und das Zahlverhalten des Kunden,
umso höher kann das Kreditlimit sowie eine vorteilhafte Zahlungsbedingung für
den Kunden ausgestaltet werden. Je nach Ratingergebnis vergeben wir für die
Kunden ein Einkaufslimit, d.h. einen Lieferantenkredit und ermöglichen den
Einkauf mit Zahlungsziel, d.h. eine Zahlungsbedingung auf Abbuchung (SEPA-
Lastschrift) oder zahlbar auf Rechnung mit Zahlungsziel. Die Informationen zum
Rating sind nur den Unternehmen der frogfish surveillance GmbH-Gesellschaft zugänglich, zu denen der
jeweilige Kunde eine aktive Geschäftsbeziehung unterhält und wo ein
berechtigtes Interesse an der Bonitätseinstufung des Kunden besteht. Insofern
der Kunde der Verarbeitung seiner Daten gemäß Art. 21 DS-GVO widerspricht
werden die Daten des Kunden nicht mehr zum Zweck des Ratings verarbeitet.
Infolge kann das Risiko in Bezug auf das Zahlverhalten des Kunden nicht
eingeschätzt werden. Gemäß dem Prinzip kaufmännischer Vorsicht kann eine
Belieferung des Kunden dann nur noch unter Nutzung einer sicheren
Zahlungsbedingung (Vorkasse oder Nachnahme) erfolgen.
(5) Der Kunde und die agierende Gesellschaft der Gesellschaft verpflichten sich
wechselseitig, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Geschäftsverbindung
erhobenen Daten bzw. zur Kenntnis gelangten betriebsspezifischen
Informationen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung entweder
datenschutzgerecht zu vernichten oder weiter gemäß den einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
(6) Die Haftung aus Art 82 DSGVO wird beschränkt auf vorsätzliche und grob
fahrlässige Verstöße gegen das geltende Datenschutzrecht, es sei denn es
handelt sich um sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO oder der
Datenschutz ist nach dem Willen der Parteien wesentlicher Vertragszweck. - 18 Elektronische Rechnungsstellung
(1) Der Kunde erhält von der Gesellschaft Rechnungen auf elektronischen Weg an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde verzichtet auf eine
postalische Zusendung der Rechnung.
(2) Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche
elektronische Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch die Gesellschaft
ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse
zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa
Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige
automatisierte elektronische Antwortschreiben an die Gesellschaft (z.B.
Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer
gültigen Zustellung nicht entgegen.
(3) Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung
zugestellt werden soll, der Gesellschaft unverzüglich schriftlich und rechtsgültig
mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt
gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine
Änderung seiner E-Mail-Adresse der Gesellschaft nicht bekannt gegeben hat.
(4) Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer
postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen
Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Kunde trägt das durch
eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs
durch unberechtigte Dritte. Er verpflichtet sich, die Transportverschlüsselung
zwischen seinem Endgerät und seinem Emailprovider einzurichten. Fordert der
Kunde einen höheren Schutzgrad bei der Datenübertragung, kann er sein
Begehren bei folgender Servicestelle anzuzeigen:
<info@frogfish.de>
(5) Der Kunde kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung
per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der
schriftlichen Kündigung bei der Gesellschaft erhält der Kunde Rechnungen zukünftig
postalisch an die zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt. Die
Gesellschaft behält sich vor, in diesem Fall eine Gebühr für die Erstellung und
Versendung der postalischen Rechnung bis zu einem Betrag von 5,00 € pro
Rechnung zu erheben.
(6) Die Gesellschaft behält sich zudem das Recht vor, aus wichtigem Grund die
Zustellung der Rechnung über E-Mail selbständig an die zuletzt bekannt
gegebene Post-Anschrift umzustellen. - 19 Vergütung
(1) Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus
dem jeweiligen Vertrag ergeben. Sämtliche Vergütungen sind zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu
bezahlen.
(2) Die Gesellschaft hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen
notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und -spesen. Diese sind im
jeweiligen Vertrag gesondert ausgewiesen.
(3) Die Belieferung des Kunden erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Lieferung
durch eine Warenkreditversicherung zu marktüblichen Bedingungen
versicherbar ist. Sollte diese Voraussetzung im Einzelfall nicht erfüllt sein, ist die
Gesellschaft berechtigt, für die Lieferung eine angemessene Sicherheit oder
Vorauszahlung zu verlangen.
(4) Die Gesellschaft wird die Vergütung für Dienstleistungen vorzugsweise monatlich
abrechnen. Soweit dann aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die
Rechnungen Angaben zur Zahl der Mitarbeiter, die für die Gesellschaft die
abgerechneten Leistungen erbracht haben, die Anzahl der geleisteten
Arbeitstage, den Tagessatz der Mitarbeiter, deren Leistungen abgerechnet
werden, sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden
Auslagen. Für die Abrechnungsart aller übrigen Leistungen gelten die im
jeweiligen Vertrag ausgewiesenen Modalitäten.
(5) Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen wird in jedem Falle mit Zugang
der Rechnung fällig.
(6) Im Fall des SEPA-Lastschriftverfahrens muss der Kreditor den Debitor vor dem
Versand der Lastschrift an dessen Kreditinstitut anhand einer Pre-Notification
über die Belastung informieren. Die Pre-Notification muss durch die Gesellschaft
mindestens 1 Tag vor Fälligkeitsdatum versandt werden.
(7) Der Kunde benennt der Gesellschaft bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine
gültige USt-Ident-Nummer. Diese gilt auch für alle künftigen Einzelaufträge des
Kunden, bis dieser schriftlich eine Änderung mitteilt. - 20 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von der Gesellschaft anerkannt
oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung der Gesellschaft
stehen.
(2) Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung von der Gesellschaft an Dritte übertragen, soweit es sich
nicht um Geldforderungen handelt.
(3) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur
wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender
Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht
wegen Gegenansprüchen gegen die Gesellschaft nur ausüben, wenn diese
Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
- 21 Fälligkeit, Verzug, Vermögensverschlechterung des Kunden
(1) Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen wird in jedem Falle mit Zugang
der Rechnung fällig. Der Kunde kommt nach Ablauf von 10 Tagen nach Erhalt
der Ware bei Nichtzahlung in Zahlungsverzug. Ein im Verzug befindlicher
Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9% über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Gesellschaft behält sich vor, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(2) Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung wegen allgemeiner
Liquiditätsschwierigkeiten in Verzug oder haben sich seine
Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert,
werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber sofort
fällig. Die Gesellschaft ist dann berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen
Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen oder gemäß § 30 vom
Vertrag zurück zu treten.
(3) Kommt der Kunde bei einem Dauerschuldverhältnis für zwei
aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils
der geschuldeten Vergütung in Verzug und ist eine von der Gesellschaft
gesetzte Frist zur Abhilfe verstrichen, so stellt dies einen wichtigen
Kündigungsgrund gemäß § 314 BGB dar und berechtigt die Gesellschaft den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Das Recht der Gesellschaft auf
Ersatz eines eingetretenen Schadens, bleibt davon unberührt. - 22 Vertragliches Rücktrittsrecht
(1) Die Gesellschaft hat in jedem der nachfolgenden Fälle das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten:
(a) bei fehlender, nicht von der Gesellschaft zu vertretender Selbstbelieferung
durch einen Vorlieferanten der Gesellschaft;
(b) bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und
vergleichbaren Vorkommnissen, soweit diese es der Gesellschaft nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, seine
Leistungen zu erbringen;
(c) wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des
Kunden nach Vertragsschluss Umstände gemäß § 29 (2) bekannt werden;
(d) bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des
Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit;
(e) bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden,
die gegen die guten Sitten verstoßen oder unlautere Handlungen
darstellen.
(2) Bei Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft wegen vom Kunden zu
vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertrag aus
gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechten steht der Gesellschaft ein
pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25% der jeweiligen vertraglichen
Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Der
Gesellschaft ist es unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen. - 23 Haftungsbeschränkung
(1)
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Sämtliche Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(4) Die Einschränkungen der Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Die sich aus Abs. 1, 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(6) Ausgenommen von dieser Regelung ist die Haftung für Datenschutzverstöße
nach Art. 82 DSGVO. Hierfür gelten die Regeln zum Datenschutz in § 26..
(7) Soweit die Gesellschaft durch Links den Zugang zu anderen Websites
ermöglicht, ist die Gesellschaft für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht
verantwortlich. Die Gesellschaft macht sich die fremden Inhalte auch nicht zu eigen.
Für die Inhalte und daraus resultierende Schäden der fremden Websites haftet
der Anbieter der jeweilig verlinkten Seite, nicht derjenige, welcher durch Links
auf diese Veröffentlichung verweist. Sollten wir Kenntnis erlangen, dass
rechtswidrige Inhalte auf diesen Seiten enthalten sind, werden wir den Zugang
unverzüglich sperren.
- 24 Export
(1) Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den
jeweils auf die anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von
Amerika oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt
werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, die einschlägigen
Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Ohne vorherige
behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte
direkt oder indirekt in Länder, die einem Embargo. unterliegen, oder an
natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder
juristische Personen, die auf internationalen oder nationalen Verbotslisten
stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder
juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der
Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von jeglichen
Massenvernichtungswaffen stehen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, Produkte und damit verbundene Technologie
nicht im Widerspruch zu den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten
Staaten von Amerika, der Europäischen Gemeinschaft und von Deutschland
auszuführen oder wieder auszuführen und insbesondere erforderliche
Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für das Ausfuhrwesen (BAFA)
einzuholen. Die Gesellschaft kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den
vertraglichen Vereinbarungen verweigern, sofern und solange diese Erfüllung
deutsches, europäisches und US-amerikanisches Exportkontrollrecht verletzt.
(3) Bei Auslandslieferungen verpflichtet sich der Kunde, unabhängig davon, wer
nach den gesetzlichen Vorschriften im Zielland als Importeur oder
Erstinverkehrbringer der Ware gilt, die sich aus der Verbringung der Ware ins
Zielland ergebenden Pflichten, insbesondere Melde- und Entsorgungspflichten
für Verpackung, Elektroschrott und Batterien sowie etwaige
Urheberrechtsabgaben zu erfüllen, und die Gesellschaft von allen Ansprüchen,
Schäden oder Bußgeldzahlungen freizustellen, die sich aus der Nichterfüllung
dieser Pflichten im Zielland ergeben können. - 25 Entsorgungspflicht
(1) Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die von der Gesellschaft gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung
auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu
entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende
Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
(2) Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt,
vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung
zu verpflichten, so hat der Kunde die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung
auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde verpflichtet sich, die Gesellschaft von allen
Ansprüchen Dritter, die aufgrund der gesetzlichen Entsorgungspflicht gegen die
Gesellschaft erhoben werden, freizustellen und dieser die hierdurch entstehenden
Aufwendungen auf erstes Anfordern zu ersetzen.
(3) Der Anspruch der Gesellschaft auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden
verjährt nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der endgültigen Beendigung der
Nutzung des Gerätes. Die dreijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang einer
schriftlichen Mitteilung des Kunden an die Gesellschaft über die
Nutzungsbeendigung.
26 Schlussbestimmungen
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner eine Leistung oder
Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den
betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder
Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den
Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und
ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar
betroffen sind, gleich.
(2) Die Gesellschaft darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als
Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen
bedienen. Die vertraglichen Pflichten der Gesellschaft bleiben hiervon
unberührt.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaften der Gesellschaft und
dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-
Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International
Sale of Goods vom 11.04.1980) ist nicht anwendbar.
(4) Diese AGB sind in englischer und deutscher Sprache abgefasst. Bei
Widersprüchen zwischen den Versionen oder Unklarheiten über den Inhalt
oder die Bedeutung von Bestimmungen dieses Vertrages ist die deutsche
Version maßgeblich.
(5) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages
ergeben, der Geschäftssitz der frogfish surveillance GmbH in 08468 Reichenbach
vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von
Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die frogfish surveillance GmbH ist
jedoch auch berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden
geltend zu machen.